Satzung für den Verein

„Wirtschaft für einen demokratischen und weltoffenen Norden e.V.“

Stand: 01. März 2024

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INHALT

  1. Name und Sitz
  2. Zweck und Mittelverwendung
  3. Geschäftsjahr
  4. Mitgliedschaft
  5. Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen
  6. Organe des Vereins
  7. Die Mitgliederversammlung
  8. Der Vorstand
  9. Beirat
  10. Kassenprüfung
  11. Auflösung des Vereins

1. Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Wirtschaft für einen demokratischen und weltoffenen Norden e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.

2. Zweck und Mittelverwendung

(1) Der Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes

(2) Der Zweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: 

  • Workshops zur Förderung von demokratischen Staatswesen
  • Fortbildungen zur Vermittlung von Grundlagen des demokratischen Staatswesens
  • Informationskampagnen und Veranstaltungen zur Förderung des demokratischen Staatswesens

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Verein können natürliche oder juristische Personen werden, die in einem der norddeutschen Bundesländer Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Niedersachsen oder Bremen ansässig sind. Juristische Personen haben eine Person zu benennen, die ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben soll.
(2) Die Anmeldung zur Aufnahme ist schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu richten. Über die Mitgliederaufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Bei Ablehnung eines Mitgliedsantrages durch den Vorstand entscheidet final die Mitgliederversammlung über die Aufnahme.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge einzureichen und sich in der Satzung vorgesehene Ämter wählen zu lassen.
(4) Die Mitglieder haben die Pflicht, a) Mitgliedsbeiträge zu leisten und b) den Vereinszweck zu fördern.
(5) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt. Der Austritt kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  • durch Ausschluss,
  • bei natürlichen Personen durch Tod,
  • bei juristischen Personen durch Auflösung.

(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch einen Beschluss des Vorstands erfolgen,

  • bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinszwecke,
  • bei Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung mit angemessener Frist.

(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

5. Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen

(1) Der Verein finanziert sich insbesondere über Mitgliedsbeiträge und Spenden.
(2) Über Aufnahmegebühren und die die Mitgliedsbeiträge regelnde Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung

6. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

7. Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen durch die/den Vorsitzende/n einberufen. Eine Tagesordnung wird der Einladung beigefügt. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand innerhalb von 2 Monaten einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich begründet beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden bzw. deren Vertretung geleitet.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß und fristgerecht durch die oder den Vorsitzenden einberufen wurde. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
(5) Allgemeine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Satzungsänderungen des Vereins erfordern eine Zweidrittel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden bzw. vertretenen Stimmen.
(6) Die gefassten Beschlüsse werden protokolliert und von der Protokollführung und der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet.
(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • Wahl, Nachwahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  • Genehmigung des Berichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands,
  • Beschluss über den Wirtschaftsplan,
  • Beschluss über die Beitragsordnung des Vereins
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Entgegennahme und Genehmigung des Berichts der Kassenprüfer,
  • Die Einrichtung eines Beirats und Wahl der Mitglieder des Beirats,
  • die Benennung einer/s Schirmherrin/en
  • die Vergabe von Ehrenmitgliedschaften
  • Die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern im Falle des § 4 Absatz 2 und 7
  • Satzungsänderungen,
  • Auflösung des Vereins.

Im Verhinderungsfall können sich grundsätzlich alle Mitglieder durch andere Vereinsmitglieder auf der jeweils anstehenden Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Eine Person darf jedoch nicht mehr als fünf Stimmen vertreten.
Die Kosten zur Durchführung der Mitgliederversammlung und der Vereinsadministration trägt der Verein.
Mitgliederversammlungen sollen in Präsenz abgehalten werden. Sie können grundsätzlich auch hybrid oder online abgehalten werden

8. Der Vorstand

(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus

  • der bzw. dem Vorsitzenden,
  • der bzw. dem 2. Vorsitzenden,
  • der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister,

Dem Vorstand können darüber hinaus bis zu drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer angehören.

(2) Der oder die Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt; gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind der oder die 2. Vorsitzende/r und der oder die Schatzmeister/in.
(3) Die Vorstandstätigkeit erfolgt ehrenamtlich ohne Entgelt.
(4) Die Geschäftsführung des Vereins ist dem Vorstand in beratender Funktion beigeordnet. Sie ist kein Vorstandsmitglied gemäß § 26 BGB und verfügt über kein Stimmrecht.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und dieser Satzung.
(6) Der Vorstand soll mindestens zweimal pro Jahr tagen. Die Vorstandssitzungen werden von der bzw. dem Vorsitzenden geleitet. Die Kosten für die Vorstandssitzungen trägt der Verein.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(9) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist – auch wiederholt – zulässig. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der bislang amtierende Vorstand kommissarisch im Amt; bis dahin bleibt seine Vertretungsmacht bestehen.
(10) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, wählt der verbleibende Vorstand einen Ersatz aus dem Kreis der Mitglieder für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Diese Wahl muss bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

9. Beirat

(1) Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen in Bezug auf den Vereinszweck. Der Beirat wirkt als Bindeglied zwischen dem Verein und anderen politischen, wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und anderen relevanten Entscheidungsträgern/innen.
(2) Der Beirat unterstützt den Vorstand in allen Angelegenheiten, die den Vereinszweck fördern.
(3) Dem Beirat gehört eine nicht näher festgelegte Zahl von Personen an.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag des Vorstands für eine Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n.
(6) Der Beirat tagt mindestens zweimal jährlich. Zu den Sitzungen lädt der/die Vorsitzende mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen mit einer Tagesordnung ein. Der Vorstand ist zur Beiratssitzung einzuladen.
(7) Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit.
(8) Die Arbeit im Beirat ist ehrenamtlich.

10. Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Jahre zwei Kassenprüferinnen oder -prüfer. Sie sind nicht an Weisungen des Vorstandes gebunden. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens des Vereins erfolgt jährlich für das vergangene Geschäftsjahr.
(3) Das Ergebnis der Prüfung wird auf der ersten Mitgliederversammlung im neuen Geschäftsjahr berichtet und ist eine Grundlage für die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes.

11. Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann der Mitgliederversammlung vom Vereinsvorstand unterbreitet werden. Der Antrag kann auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder gestellt werden. Die Auflösung findet nur statt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und drei Viertel der Anwesenden ihre Zustimmung erteilen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Dreiviertel-Mehrheit die Auflösung beschließen kann.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Schleswig-Holstein mit der Maßgabe, dass es für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins verwendet werden muss.

(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand zur Abwicklung der Geschäfte als Liquidator alleinvertretungsberechtigt. Dies trifft sowohl für den Fall einer Auflösung des Vereins aufgrund einer Mitgliederentscheidung als auch für andere Gründe, die zur Auflösung des Vereins führen, zu.

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